Artikel 36 Zusammenarbeit mit der ESMA — Leerverkäufe von Wertpapieren
Gliederung
KAPITEL VI ROLLE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
Artikel 36 Zusammenarbeit mit der ESMA
Rückverweise
Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.
Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Keine Ergebnisse gefunden