Artikel 35 Verpflichtung zur Zusammenarbeit — Leerverkäufe von Wertpapieren
Gliederung
KAPITEL VI ROLLE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
Artikel 35 Verpflichtung zur Zusammenarbeit
Rückverweise
Die zuständigen Behörden arbeiten zusammen, wenn dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich oder zweckdienlich ist. Insbesondere übermitteln die zuständigen Behörden einander unverzüglich Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung von Belang sind.
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