Artikel 30 Abgrenzung ungünstiger Ereignisse oder Entwicklungen — Leerverkäufe von Wertpapieren
Gliederung
KAPITEL V EINGRIFFSBEFUGNISSE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND DER ESMA
ABSCHNITT 2 Befugnisse der ESMA
Artikel 30 Abgrenzung ungünstiger Ereignisse oder Entwicklungen
Die Kommission wird zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 42 ermächtigt, in denen festgelegt wird, welche Kriterien und Faktoren die zuständigen Behörden und die ESMA bei der Entscheidung, ob ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen im Sinne der Artikel 18 bis 21 sowie des Artikels 27 und Bedrohungen im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a vorliegen, zu berücksichtigen haben.
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