EU-RechtVerordnungenLeerverkäufe von WertpapierenKAPITEL V EINGRIFFSBEFUGNISSE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND DER ESMAABSCHNITT 1 Befugnisse der zuständigen BehördenArtikel 20

Artikel 20Beschränkung von Leerverkäufen und vergleichbaren Transaktionen in Ausnahmesituationen

In Kraft seit 25. März 2012
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