Artikel 10 Anwendung der Melde- und Offenlegungsverfahren — Leerverkäufe von Wertpapieren
Gliederung
KAPITEL II TRANSPARENZ VON NETTO-LEERVERKAUFSPOSITIONEN
Artikel 10 Anwendung der Melde- und Offenlegungsverfahren
Die Melde- und Offenlegungsanforderungen gemäß Artikel 5, 6, 7 und 8 gelten für natürliche oder juristische Personen, die in der Union oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind.
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