Artikel 6 Grundlegende Anforderung — Kennzeichnung von Lebensmitteln
Gliederung
KAPITEL III ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIE INFORMATION ÜBER LEBENSMITTEL UND PFLICHTEN DER LEBENSMITTELUNTERNEHMER
Artikel 6 Grundlegende Anforderung
Rückverweise
Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.
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