Artikel 5 Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit — Kennzeichnung von Lebensmitteln
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DER INFORMATION ÜBER LEBENSMITTEL
Artikel 5 Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
Rückverweise
Alle Maßnahmen der Union auf dem Gebiet des Lebensmittelinformationsrechts, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können, werden nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („European Food Safety Agency — EFSA“) erlassen.
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