Artikel 49 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — Kennzeichnung von Lebensmitteln
Gliederung
KAPITEL VII DURCHFÜHRUNGS-, ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 49 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erhalten folgende Fassung:
25. Oktober 2011
ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18“.
Für Stoffe, die Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe sind und nicht in der Nährwertkennzeichnung erscheinen, sind die jeweiligen Mengen nach Maßgabe der Artikel 31, 32 und 33 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in demselben Blickfeld anzugeben wie die Nährwertkennzeichnung. Zur Angabe der Mengen werden den jeweiligen einzelnen Stoffen angemessene Maßeinheiten verwendet.
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