EU-RechtVerordnungenKennzeichnung von LebensmittelnKAPITEL VII DURCHFÜHRUNGS-, ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGENArtikel 47

Artikel 47 Übergangszeitraum für und Beginn der Anwendung von Durchführungsmaßnahmen oder delegierten Rechtsakten

In Kraft seit 12. Dezember 2011
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