Artikel 43 Freiwillige Angabe von Referenzmengen für spezifische Bevölkerungsgruppen — Kennzeichnung von Lebensmitteln
Gliederung
KAPITEL VI EINZELSTAATLICHE VORSCHRIFTEN
Artikel 43 Freiwillige Angabe von Referenzmengen für spezifische Bevölkerungsgruppen
Bis zum Erlass der in Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe c genannten Unionsvorschriften können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Maßnahmen zur freiwilligen Angabe von Referenzmengen für spezifische Bevölkerungsgruppen erlassen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen.
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