Artikel 41 Alkoholische Getränke — Kennzeichnung von Lebensmitteln
Gliederung
KAPITEL VI EINZELSTAATLICHE VORSCHRIFTEN
Artikel 41 Alkoholische Getränke
Die Mitgliedstaaten können bis zum Erlass der in Artikel 16 Absatz 4 genannten Unionsvorschriften einzelstaatliche Vorschriften über das Zutatenverzeichnis von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent beibehalten.
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