Artikel 40 Milch und Milcherzeugnisse — Kennzeichnung von Lebensmitteln
Gliederung
KAPITEL VI EINZELSTAATLICHE VORSCHRIFTEN
Artikel 40 Milch und Milcherzeugnisse
Die Mitgliedstaaten können für Milch und Milcherzeugnisse in Glasflaschen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, Maßnahmen erlassen, die von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 abweichen.
Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen.
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