Artikel 29 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften — Kennzeichnung von Lebensmitteln
Gliederung
KAPITEL IV VERPFLICHTENDE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL
ABSCHNITT 3 Nährwertdeklaration
Artikel 29 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Rückverweise
(1) Dieser Abschnitt gilt nicht für Lebensmittel, die in den Geltungsbereich der folgenden Rechtsvorschriften fallen:
a) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel;
b) Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern.
(2) 6. Mai 2009
ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21.
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