Artikel 28 Alkoholgehalt — Kennzeichnung von Lebensmitteln
Gliederung
(1) 2204
(2) Der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent anderer als der in Absatz 1 genannten Getränke, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten, ist gemäß Anhang XII anzugeben.
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