Artikel 25 Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen — Kennzeichnung von Lebensmitteln
Gliederung
KAPITEL IV VERPFLICHTENDE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL
ABSCHNITT 2 Detaillierte Bestimmungen für verpflichtende Angaben
Artikel 25 Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen
Rückverweise
(1) Erfordern Lebensmitteln besondere Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsbedingungen, müssen diese angegeben werden.
(2) Um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung zu ermöglichen, müssen gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen und/oder der Verzehrzeitraum angegeben werden.
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