EU-RechtVerordnungenKennzeichnung von LebensmittelnKAPITEL IV VERPFLICHTENDE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTELABSCHNITT 2 Detaillierte Bestimmungen für verpflichtende AngabenArtikel 21

Artikel 21 Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen

In Kraft seit 12. Dezember 2011
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