EU-RechtVerordnungenKennzeichnung von LebensmittelnKAPITEL IV VERPFLICHTENDE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTELABSCHNITT 2 Detaillierte Bestimmungen für verpflichtende AngabenArtikel 20

Artikel 20 Ausnahme vom Erfordernis der Angabe von Bestandteilen von Lebensmitteln im Zutatenverzeichnis

In Kraft seit 12. Dezember 2011
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