Artikel 19 Ausnahme vom Erfordernis eines Zutatenverzeichnisses — Kennzeichnung von Lebensmitteln
Gliederung
KAPITEL IV VERPFLICHTENDE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL
ABSCHNITT 2 Detaillierte Bestimmungen für verpflichtende Angaben
Artikel 19 Ausnahme vom Erfordernis eines Zutatenverzeichnisses
(1) Ein Zutatenverzeichnis ist bei folgenden Lebensmitteln nicht erforderlich:
a) frischem Obst und Gemüse — einschließlich Kartoffeln —, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist;
b) Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Beschreibung dieses Merkmal aufgeführt ist,
c) Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt worden ist;
d) Käse, Butter, fermentierter Milch und Sahne, denen keine Zutat zugesetzt wurde außer für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Lebensmittelenzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder für die Herstellung von Käse — ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse — notwendiges Salz;
e) Lebensmitteln, die aus einer einzigen Zutat bestehen, sofern
(2) Um der Bedeutung eines Zutatenverzeichnisses für die Verbraucher bei bestimmten Arten oder Klassen von Lebensmitteln Rechnung zu tragen, kann die Kommission in Ausnahmefällen die in Absatz 1 dieses Artikels enthaltene Liste durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 ergänzen, sofern das Fehlen des Zutatenverzeichnisses nicht dazu führt, dass Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung unzureichend informiert werden.
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