Artikel 9 Fluglotsenlizenz — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II LIZENZEN, ERLAUBNISSE, BEFUGNISSE, BERECHTIGUNGEN UND VERMERKE
Artikel 9 Fluglotsenlizenz
Rückverweise
1. Inhaber einer Fluglotsenlizenz sind zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten gemäß den Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken in ihrer Lizenz berechtigt.
2. Die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte schließen die mit einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 1 ein.
3. Anwärter für die Fluglotsenlizenz müssen
a) mindestens 21 Jahre alt sein. Die Mitgliedstaaten können jedoch in hinreichend begründeten Fällen eine niedrigere Altersgrenze vorsehen;
b) Inhaber einer Auszubildendenlizenz sein;
c) einen genehmigten betrieblichen Ausbildungsplan absolviert und die entsprechenden Prüfungen oder Beurteilungen gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil B bestanden bzw. erhalten haben;
d) über ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis verfügen;
e) ausreichende Sprachkompetenz gemäß den Anforderungen in Artikel 13 nachgewiesen haben.
4. Die Fluglotsenlizenz enthält dadurch Rechtsgültigkeit, dass eine oder mehrere Erlaubnisse und die entsprechenden Befugnisse, Berechtigungen und Sprachenvermerke, für die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, in die Lizenz eingetragen werden.
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