Artikel 8 Auszubildendenlizenz — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II LIZENZEN, ERLAUBNISSE, BEFUGNISSE, BERECHTIGUNGEN UND VERMERKE
Artikel 8 Auszubildendenlizenz
Rückverweise
1. Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind berechtigt, gemäß den in ihrer Lizenz enthaltenen Erlaubnissen und Befugnissen Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu erbringen.
2. Anwärter für die Auszubildendenlizenz müssen
a) mindestens 18 Jahre alt sein;
b) mindestens im Besitz eines Zeugnisses, das zum Zugang zu einer Universität oder einer gleichwertigen Einrichtung berechtigt, oder einer anderen Qualifikation der Sekundarstufe sein, die sie befähigt, eine Ausbildung zum Fluglotsen zu absolvieren;
c) eine genehmigte grundlegende Ausbildung, die für die Erlaubnis und gegebenenfalls für die Befugnis erforderlich ist, gemäß Anhang II Teil A erfolgreich abgeschlossen haben;
d) über ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis verfügen;
e) ausreichende Sprachkompetenz gemäß den Anforderungen in Artikel 13 nachgewiesen haben.
3. Die Auszubildendenlizenz muss den/die Sprachvermerk(e) und mindestens eine Erlaubnis und gegebenenfalls eine Befugnis enthalten.
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