Artikel 6 Aussetzung und Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II LIZENZEN, ERLAUBNISSE, BEFUGNISSE, BERECHTIGUNGEN UND VERMERKE
Artikel 6 Aussetzung und Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken
Rückverweise
Gemäß Artikel 22 Absatz 2
a) kann das Ruhen von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen oder Vermerken angeordnet werden, wenn die Kompetenz des Fluglotsen in Zweifel steht oder dieser sich eines Fehlverhaltens schuldig gemacht hat;
b) kann die Lizenz in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Missbrauch widerrufen werden.
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