Artikel 5 Beantragung und Erteilung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II LIZENZEN, ERLAUBNISSE, BEFUGNISSE, BERECHTIGUNGEN UND VERMERKE
Artikel 5 Beantragung und Erteilung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken
Rückverweise
1. Anträge auf Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen und damit verbundenen Erlaubnissen, Berechtigungen und Vermerken sind bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einzureichen.
2. Dem Antrag ist ein Nachweis darüber beizufügen, dass der Antragsteller gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen befähigt ist, als Fluglotse oder Fluglotse in Ausbildung zu arbeiten. Die Nachweise der Kompetenz des Antragstellers müssen sich auf Kenntnisse, Erfahrung, Fertigkeiten und Sprachkompetenz beziehen.
3. Die Lizenz muss alle relevanten Angaben bezüglich der Rechte enthalten, die mit diesem Dokument verliehen werden, und den in Anhang I aufgeführten Spezifikationen entsprechen.
4. Die Lizenz ist Eigentum der Person, der sie erteilt wurde, und ist von dieser Person zu unterzeichnen.
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