Artikel 4 Zuständige Behörde — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 4 Zuständige Behörde
Rückverweise
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, die von jedem Mitgliedstaat als nationale Aufsichtsbehörde benannt oder geschaffen wird, um die Aufgaben wahrzunehmen, die einer solchen Behörde gemäß dieser Verordnung obliegen, mit Ausnahme der Zertifizierung der in Artikel 27 genannten Ausbildungsorganisationen, wofür die nachfolgend genannten Stellen „zuständige Behörde“ sind:
a) die Behörde, die von dem Mitgliedstaat benannt oder geschaffen wurde, in dem der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz hat, sofern in bi- oder multilateralen Übereinkünften zwischen Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden nicht anderslautend geregelt;
b) die Agentur, wenn der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten hat.
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