Artikel 32 Übergangsregelungen — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 32 Übergangsregelungen
1. Abweichend von Anhang II Teil A dieser Verordnung können Ausbildungsorganisationen Ausbildungspläne, die auf dem Eurocontrol-Dokument „Guidelines for air traffic controllers Common Core Content Initial Training“ (Leitlinien für gemeinsame Kerninhalte der grundlegenden Ausbildung von Fluglotsen, Fassung vom 10. Dezember 2004) beruhen, für den Zeitraum eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin anwenden.
2. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den einschlägigen Bestimmungen der nationalen gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 2006/23/EG erteilte Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen, Vermerke, medizinische Tauglichkeitszeugnisse und Bescheinigungen von Ausbildungsorganisationen gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.
3. Anwärter für eine Lizenz, Erlaubnis, Befugnis oder Berechtigung, einen Vermerk, ein Tauglichkeitszeugnis oder ein Zeugnis einer Ausbildungsorganisation, die ihren Antrag vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gestellt haben und denen noch kein(e) Lizenz, Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung, Vermerk, Tauglichkeitszeugnis oder Zeugnis einer Ausbildungsorganisation erteilt wurde, müssen die Erfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen, bevor die Lizenz, Erlaubnis, Befugnis oder Berechtigung, der Vermerk, das Tauglichkeitszeugnis oder das Zeugnis der Ausbildungsorganisation erteilt wird.
4. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, bei der Ausbildungsorganisationen, für die die Agentur die zuständige Behörde gemäß Artikel 4 ist, vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung die Erteilung einer Zertifizierungsbescheinigung beantragt haben, schließt das Zertifizierungsverfahren in Abstimmung mit der Agentur ab und übermittelt die Akte nach Erteilung der Zertifizierungsbescheinigung an die Agentur.
5. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die die Verantwortung für die Sicherheitsaufsicht über Ausbildungsorganisationen trägt, für die die Agentur gemäß Artikel 4 die zuständige Behörde ist, überträgt der Agentur sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Sicherheitsaufsicht für diese Organisationen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden