Artikel 31 Ausnahmeregelungen — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 31 Ausnahmeregelungen
Rückverweise
1. Abweichend von Artikel 11 dieser Verordnung können Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2006/23/EG nationale Befugnisse festgelegt haben, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden betreffenden Bestimmungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften weiterhin anwenden.
2. Abweichend von Artikel 12 dieser Verordnung können Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/23/EG festgelegt haben, dass die mit einer Berechtigung verbundenen Rechte nur von Lizenzinhabern unterhalb einer bestimmten Altersgrenze ausgeübt werden dürfen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden betreffenden Bestimmungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften weiterhin anwenden.
3. Beschließt ein Mitgliedstaat, die in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmeregelungen anzuwenden, so teilt er dies der Kommission und der Agentur mit.
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