Artikel 29 Anerkennung von Lizenzen — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL V ANFORDERUNGEN AN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 29 Anerkennung von Lizenzen
Rückverweise
1. Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellten Fluglotsen- und Auszubildendenlizenzen sowie die entsprechenden Erlaubnisse, Befugnisse und Sprachenvermerke wie auch die zugehörigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisse an.
Hat ein Mitgliedstaat jedoch gemäß Artikel 9 Absatz 3 eine niedrigere Altersgrenze als 21 Jahre vorgesehen, so dürfen die Rechte des Fluglotsenlizenzinhabers von diesem bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausgeübt werden, der die Lizenz erteilt hat.
2. Übt ein Lizenzinhaber die mit der Lizenz verbundenen Rechte in einem anderen Mitgliedstaat aus als in dem Mitgliedstaat, in dem die Lizenz erteilt wurde, so hat der Lizenzinhaber das Recht, seine Lizenz gegen eine in dem Mitgliedstaat, in dem die Rechte ausgeübt werden, erteilte Lizenz auszutauschen, ohne dass zusätzliche Bedingungen gestellt werden.
3. Für die Erteilung einer Berechtigung verlangt die zuständige Behörde vom Antragsteller die Erfüllung der an diese Berechtigung geknüpften besonderen Bedingungen unter Angabe der Kontrollstelle, des Sektors oder des Arbeitsplatzes. Bei der Aufstellung des betrieblichen Ausbildungsplans trägt die Ausbildungsorganisation den erworbenen Kompetenzen und der Erfahrung des Antragstellers angemessen Rechnung.
4. Der betriebliche Ausbildungsplan für die vorgeschlagene Ausbildung des Antragstellers ist von der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage der Nachweise – vorbehaltlich etwaiger Verzögerungen aufgrund der Einlegung von Rechtsmitteln – zu genehmigen oder abzulehnen. Die zuständige Behörde gewährleistet, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
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