Artikel 28 Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsorganisationen und Durchsetzung der Vorschriften — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL V ANFORDERUNGEN AN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 28 Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsorganisationen und Durchsetzung der Vorschriften
Rückverweise
1. Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Anforderungen und Bedingungen, die an die Zertifizierungsbescheinigung der Ausbildungsorganisation geknüpft sind.
2. Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßig Überprüfungen der Ausbildungsorganisationen vor, um die tatsächliche Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Standards zu gewährleisten.
3. Zusätzlich zu den regelmäßigen Überprüfungen können die zuständigen Behörden unangekündigte Inspektionsbesuche durchführen, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu überprüfen.
4. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass der Inhaber einer Zertifizierungsbescheinigung für eine Ausbildungsorganisation die damit verbundenen Anforderungen oder Bedingungen nicht mehr erfüllt, trifft sie geeignete Maßnahmen, die auch den Entzug der Zertifizierungsbescheinigung beinhalten können.
5. Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellten Zertifizierungsbescheinigungen werden gegenseitig anerkannt.
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