Artikel 27 Zertifizierungsverfahren für Ausbildungsorganisationen — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL V ANFORDERUNGEN AN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 27 Zertifizierungsverfahren für Ausbildungsorganisationen
1. Die zuständigen Behörden legen Verfahren für die Beantragung, Erteilung und Aufrechterhaltung der Gültigkeit von Zertifizierungsbescheinigungen für Ausbildungsorganisationen fest.
2. Die zuständigen Behörden erteilen Zertifizierungsbescheinigungen, wenn die antragstellende Ausbildungsorganisation die Anforderungen nach Kapitel IV erfüllt.
3. Die Zertifizierungsbescheinigungen können für jede Art der Ausbildung oder in Verbindung mit anderen Flugsicherungsdiensten erteilt werden, womit die jeweilige Ausbildung und der jeweilige Flugsicherungsdienst als Dienstepaket zertifiziert werden.
4. In der Zertifizierungsbescheinigung sind die in Anhang IV genannten Informationen angegeben.
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