Artikel 26 Informationsaustausch — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL V ANFORDERUNGEN AN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 26 Informationsaustausch
Rückverweise
Die zuständigen Behörden tauschen unter Einhaltung der Vertraulichkeit gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sachdienliche Informationen aus und gewähren einander Unterstützung, um insbesondere in den Fällen, die die Freizügigkeit von Fluglotsen innerhalb der Union betreffen, eine wirksame Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.
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