Artikel 25 Führen von Aufzeichnungen — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL V ANFORDERUNGEN AN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 25 Führen von Aufzeichnungen
Rückverweise
Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass eine Datenbank mit Angaben zu den Kompetenzen aller in ihren Zuständigkeitsbereichen tätigen Lizenzinhaber und den Gültigkeitsdaten ihrer Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke geführt wird.
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