Artikel 23 Erteilung und Aufrechterhaltung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken und Zeugnissen — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL V ANFORDERUNGEN AN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 23 Erteilung und Aufrechterhaltung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken und Zeugnissen
Rückverweise
1. Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Beantragung, Erteilung, Erneuerung und Verlängerung von Lizenzen, entsprechenden Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken sowie medizinischen Tauglichkeitszeugnissen fest.
2. Nach Eingang eines Antrags prüft die zuständige Behörde, ob der Antragsteller die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
3. Wenn sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass der Antragsteller die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so erteilt, erneuert oder verlängert sie die betreffende Lizenz und die entsprechende Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung, den entsprechenden Vermerk bzw. das entsprechende medizinische Tauglichkeitszeugnis.
4. Die von der zuständigen Behörde erteilte Lizenz muss die in Anhang I genannten Angaben enthalten.
5. Wird eine Lizenz in einer anderen Sprache als Englisch ausgestellt, muss sie eine englische Übersetzung der in Anhang I genannten Angaben enthalten.
Keine Ergebnisse gefunden