Artikel 22 Aufgaben der zuständigen Behörden — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL V ANFORDERUNGEN AN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 22 Aufgaben der zuständigen Behörden
1. Um die Kompetenzstandards zu gewährleisten, die unabdingbar sind, damit Fluglotsen ihre Aufgaben nach hohen Sicherheitsanforderungen durchführen können, beaufsichtigen und überwachen die zuständigen Behörden deren Ausbildung.
2. Die Aufgaben der zuständigen Behörden umfassen
a) die Erteilung und den Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken, für die die entsprechende Ausbildung und Beurteilung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der zuständigen Behörde erfolgte;
b) die Verlängerung, Erneuerung und Aussetzung von Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken, die Rechte verleihen, die innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der zuständigen Behörde ausgeübt werden;
c) die Zertifizierung von Ausbildungsorganisationen;
d) die Genehmigung von Ausbildungsgängen, betrieblichen Ausbildungsplänen und Kompetenzprogrammen;
e) die Zulassung von Prüfern und Kompetenzbeurteilern;
f) die Überwachung und Überprüfung des Ausbildungssystems;
g) die Einrichtung geeigneter Rechtsbehelfs- und Bekanntgabeverfahren;
h) die Bestätigung der Notwendigkeit einer höheren Sprachkompetenzstufe (Stufe 5) gemäß Artikel 13 Absatz 5;
i) die Genehmigung der Verfahren für Fälle verminderter Tauglichkeit gemäß Artikel 17 Absatz 3.
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