Artikel 21 Unabhängigkeit der zuständigen Behörde — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL V ANFORDERUNGEN AN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 21 Unabhängigkeit der zuständigen Behörde
Rückverweise
1. Die zuständigen Behörden müssen von den Flugsicherungsorganisationen und den Ausbildungsorganisationen unabhängig sein. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende Trennung – zumindest auf funktionaler Ebene – zwischen den zuständigen Behörden und diesen Ausbildungsanbietern sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Agentur die Namen und Adressen der zuständigen Behörden sowie etwaige diesbezügliche Änderungen mit.
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