Artikel 20 Anforderungen an Ausbildungsgänge, grundlegende und betriebliche Ausbildungspläne und betriebliche Kompetenzprogramme — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL IV ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNGSORGANISATIONEN
Artikel 20 Anforderungen an Ausbildungsgänge, grundlegende und betriebliche Ausbildungspläne und betriebliche Kompetenzprogramme
Rückverweise
1. Ausbildungsorganisationen müssen der zuständigen Behörde die Methodik darlegen, mit der sie Inhalt, Organisation und Dauer der Ausbildungsgänge und gegebenenfalls Pläne für die betriebliche Ausbildung und die betrieblichen Kompetenzprogramme im Einzelnen festlegen.
2. Dazu gehört auch die Art und Weise der Organisation von Prüfungen oder Beurteilungen. Für Prüfungen im Rahmen der grundlegenden Ausbildung, einschließlich Simulationsübungen, müssen die Qualifikationen der Prüfer und Beurteiler detailliert aufgeführt werden.
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