Artikel 2 Gegenstand und Anwendungsbereich — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Gegenstand und Anwendungsbereich
Rückverweise
1. In dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf von Lizenzen von Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, von entsprechenden Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken, medizinischen Tauglichkeitszeugnissen und Bescheinigungen von Ausbildungsorganisationen sowie die Bedingungen für ihre Gültigkeit, Erneuerung, Verlängerung und Verwendung festgelegt.
2. Diese Verordnung gilt für:
(a) Fluglotsen in Ausbildung,
(b) Fluglotsen, die ihre Funktionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ausüben, und
(c) Personen und Organisationen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder medizinischen Untersuchung von Antragstellern gemäß dieser Verordnung beteiligt sind.
3. Die Mitgliedstaaten stellen entsprechend Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 so weit wie möglich sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung genannten Dienste, die der Öffentlichkeit von militärischem Personal bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden, ein Sicherheitsniveau bieten, das mindestens dem durch die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Vb jener Verordnung vorgegebenen Niveau entspricht.
4. Die Mitgliedstaaten können zum Erreichen eines einheitlichen Sicherheitsniveaus im europäischen Luftraum beschließen, diese Verordnung auf ihr militärisches Personal anzuwenden, das die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung genannten Dienste für die Öffentlichkeit erbringt.
5. Unter die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 fallende Flugverkehrskontrolldienste dürfen nur von gemäß dieser Verordnung lizenzierten Fluglotsen erbracht werden.