Artikel 19 Managementsystem von Ausbildungsorganisationen — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL IV ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNGSORGANISATIONEN
Artikel 19 Managementsystem von Ausbildungsorganisationen
Rückverweise
Ausbildungsorganisationen müssen
a) über ein effizientes Managementsystem und genügend Personal mit angemessener Qualifikation und Erfahrung verfügen, um Fluglotsen gemäß dieser Verordnung auszubilden;
b) in der gesamten zugelassenen Ausbildungsorganisation die Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Sicherheit, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsverantwortung der Führungskräfte, klar festlegen;
c) über die erforderlichen und für die Art der angebotenen Ausbildung geeigneten Einrichtungen, Geräte und Unterbringungsmöglichkeiten verfügen;
d) einen Nachweis über das im Rahmen des Managementsystems vorhandene Qualitätsmanagementsystem vorlegen, mit dem die Einhaltung und die Angemessenheit der Systeme und Verfahren kontrolliert wird, die garantieren, dass die durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;
e) ein Aufzeichnungssystem führen, das eine angemessene Speicherung und zuverlässige Rückverfolgbarkeit der betreffenden Aktivitäten ermöglicht;
f) nachweisen, dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Ausbildung entsprechend dieser Verordnung durchzuführen, und dass für die Tätigkeiten entsprechend der Art der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen ausreichender Versicherungsschutz besteht.
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