Artikel 18 Zertifizierung von Ausbildungsorganisationen — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL IV ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNGSORGANISATIONEN
Artikel 18 Zertifizierung von Ausbildungsorganisationen
Rückverweise
1. Anträge auf eine Zertifizierung als Ausbildungsorganisation sind bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einzureichen.
2. Ausbildungsorganisationen müssen den Nachweis erbringen, dass sie über angemessene Personal- und Sachmittel verfügen und in einem Umfeld arbeiten, das für die Ausbildung zur Erlangung bzw. Aufrechterhaltung der Auszubildendenlizenzen bzw. Fluglotsenlizenzen geeignet ist.
3. Ausbildungsorganisationen müssen den von der zuständigen Behörde ermächtigten Personen Zutritt zu den betreffenden Räumlichkeiten gewähren, um die einschlägigen Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörde relevantes Material zu prüfen.
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