Artikel 17 Verminderte Tauglichkeit — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL III MEDIZINISCHE TAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG
Artikel 17 Verminderte Tauglichkeit
Rückverweise
1. Lizenzinhaber
a) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt bewusst ist, dass ihre Tauglichkeit herabgesetzt ist, weshalb sie unter Umständen nicht fähig sind, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben;
b) müssen die betreffende Flugsicherungsorganisation davon in Kenntnis setzen, dass sie eine Abnahme ihrer Tauglichkeit feststellen oder dass sie unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen oder von Medikamenten stehen, die es ihnen unter Umständen unmöglich machen, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben.
2. Flugsicherungsorganisationen legen Verfahren zum Umgang mit den betrieblichen Auswirkungen von Fällen verminderter Tauglichkeit fest und unterrichten die zuständige Behörde, wenn die Untauglichkeit eines Lizenzinhabers festgestellt wurde.
3. Die in Absatz 2 erwähnten Verfahren sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
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