Artikel 16 Gültigkeit medizinischer Tauglichkeitszeugnisse — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL III MEDIZINISCHE TAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG
Artikel 16 Gültigkeit medizinischer Tauglichkeitszeugnisse
1. Medizinische Tauglichkeitszeugnisse gelten für einen Zeitraum von
a) 24 Monaten, bis der Fluglotse das Alter von 40 Jahren erreicht hat;
b) 12 Monaten, nachdem das Alter von 40 Jahren erreicht wurde.
2. Die in Absatz 1 genannten Zeiträume werden bei erstmaliger Erteilung und Erneuerung ab dem Datum der medizinischen Untersuchung und bei Verlängerung ab dem Ablaufdatum des letzten Tauglichkeitszeugnisses berechnet.
3. Untersuchungen für die Verlängerung eines medizinischen Tauglichkeitszeugnisses können bis zu 45 Tage vor dem Ablaufdatum des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt werden.
4. Wenn der Fluglotse sich nicht bis zum Ablaufdatum des Zeugnisses einer Untersuchung zu dessen Verlängerung unterzieht, ist eine Untersuchung zur Erneuerung erforderlich.
5. Das medizinische Tauglichkeitszeugnis kann jederzeit eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Gesundheitszustand des Inhabers dies erfordert.
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