Artikel 15 Beantragung und Erteilung medizinischer Tauglichkeitszeugnisse — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL III MEDIZINISCHE TAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG
Artikel 15 Beantragung und Erteilung medizinischer Tauglichkeitszeugnisse
Rückverweise
1. Anträge auf Erteilung, Verlängerung und Erneuerung medizinischer Tauglichkeitszeugnisse sind bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einzureichen.
2. Medizinische Tauglichkeitszeugnisse sind von einer zuständigen medizinischen Stelle der zuständigen Behörde oder von flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren auszustellen, die von dieser Aufsichtsbehörde zugelassen wurden.
3. Die Erteilung von medizinischen Tauglichkeitszeugnissen muss im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs I des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt und den Anforderungen des Eurocontrol-Dokuments „Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers“ („Anforderungen für das europäische Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen“) erfolgen.
4. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass wirksame Überprüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren mit angemessener Einbindung unabhängiger medizinischer Gutachter eingerichtet sind.
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