Artikel 14 Ausbildererlaubnis — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II LIZENZEN, ERLAUBNISSE, BEFUGNISSE, BERECHTIGUNGEN UND VERMERKE
Artikel 14 Ausbildererlaubnis
Rückverweise
1. Inhaber einer Ausbildererlaubnis sind befähigt, die Ausbildung und Beaufsichtigung an einem betrieblichen Arbeitsplatz für Bereiche durchzuführen, für die eine gültige Berechtigung vorliegt.
2. Anwärter für die Ausbildererlaubnis müssen:
a) Inhaber einer Fluglotsenlizenz sein;
b) während eines unmittelbar vorausgehenden Zeitraums von mindestens einem Jahr oder eines längeren Zeitraums, der von der zuständigen Behörde festgelegt wird, die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte im Rahmen der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, für die die Ausbildung erteilt wird, ausgeübt haben und
c) einen anerkannten Ausbilderlehrgang für die Ausbildung am Arbeitsplatz erfolgreich abgeschlossen haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Fertigkeiten in entsprechenden Prüfungen beurteilt wurden.
3. Die Ausbildererlaubnis gilt für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren.
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