Artikel 13 Sprachenvermerk — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II LIZENZEN, ERLAUBNISSE, BEFUGNISSE, BERECHTIGUNGEN UND VERMERKE
Artikel 13 Sprachenvermerk
Rückverweise
1. Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur mit einem Sprachenvermerk für Englisch ausüben.
2. Die Mitgliedstaaten können örtlich sprachliche Anforderungen auferlegen, wenn dies aus Sicherheitsgründen für erforderlich gehalten wird.
Diese Anforderungen müssen nichtdiskriminierend, angemessen und transparent sein und sind der Agentur unverzüglich mitzuteilen.
3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 muss der Anwärter auf einen Sprachenvermerk mindestens Sprachkenntnisse auf einer einsatzfähigen Stufe (Stufe 4) im Hinblick sowohl auf Sprechgruppen als auch auf normale Sprache nachweisen.
Hierzu müssen Antragsteller
a) sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner effektiv kommunizieren;
b) präzise und deutlich über alltägliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen kommunizieren;
c) geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang verwenden;
d) die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit handhaben und
e) einen Dialekt oder mit einem Akzent sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.
4. Das Niveau der Sprachkompetenz ist nach der Einstufungsskala in Anhang III zu bestimmen.
6. Die Sprachkompetenz des Antragstellers ist in regelmäßigen Zeitabständen förmlich zu beurteilen.
Außer bei Antragstellern, die Sprachkenntnisse auf Expertenniveau (Stufe 6) gemäß Anhang III nachgewiesen haben, gilt der Sprachenvermerk für einen verlängerbaren Zeitraum von
a) drei Jahren, wenn Einsatzfähigkeit (Stufe 4) gemäß Anhang III nachgewiesen wurde, oder
b) sechs Jahren, wenn ein erweitertes Niveau (Stufe 5) gemäß Anhang III nachgewiesen wurde.
7. Die Sprachkenntnisse sind durch ein Zeugnis nachzuweisen, das nach Abschluss eines transparenten, objektiven und von der zuständigen Behörde anerkannten Beurteilungsverfahrens erteilt wird.
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