Artikel 12 Berechtigungen — Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II LIZENZEN, ERLAUBNISSE, BEFUGNISSE, BERECHTIGUNGEN UND VERMERKE
Artikel 12 Berechtigungen
Rückverweise
1. Die Berechtigung gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren oder bestimmte Arbeitsplätze unter der Verantwortung einer Flugsicherungsstelle zu erbringen.
2. Berechtigungen sind für einen Anfangszeitraum von 12 Monaten gültig.
3. Ihre Gültigkeit wird um einen Zeitraum von weiteren zwölf Monaten über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus verlängert, wenn die Flugsicherungsorganisation gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass
a) der Antragsteller die mit der Lizenz verbundenen Rechte während der letzten zwölf Monate ohne Unterbrechung für eine Mindestzahl von Stunden gemäß dem genehmigten betrieblichen Kompetenzprogramm ausgeübt hat,
b) die Kompetenz des Antragstellers gemäß Anhang II Teil C beurteilt wurde und
c) der Antragsteller im Besitz eines gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisses ist.
Zur Anwendung der Bestimmung im ersten Unterabsatz Buchstabe a führen die Betriebsstellen von Flugsicherungsorganisationen für jeden in der Kontrollstelle tätigen Lizenzinhaber Aufzeichnungen über die tatsächlich in den Sektoren, Gruppen von Sektoren oder auf den Arbeitsplätzen geleisteten Arbeitsstunden und stellen diese Daten den zuständigen Behörden und den Lizenzinhabern auf Antrag zur Verfügung.
4. Die Mindestzahl der Arbeitsstunden ohne Ausbildungsaufgaben, die für die Weitergeltung einer Berechtigung erforderlich sind, kann für Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz um die Zeit gekürzt werden, die diese zur Ausbildung von Auszubildenden auf den Arbeitsplätzen aufgewendet haben, für die die Verlängerung beantragt wird, wie im genehmigten betrieblichen Kompetenzprogramm angegeben.
5. Ist die Gültigkeit einer Berechtigung erloschen, muss ein betrieblicher Ausbildungsplan mit Erfolg absolviert werden, damit die Berechtigung wieder Gültigkeit erlangen kann.
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