Artikel 41 — Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 41
Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
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