Artikel 39 — Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 39
Die Verwaltungsausgaben des Beratenden Ausschusses und des Fachausschusses werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union im Einzelplan der Kommission aufgeführt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden