Artikel 38 — Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 38
Die Kommission erlässt die für die Anwendung dieser Verordnung notwendigen Durchführungsvorschriften. Zu diesem Zweck handelt sie in enger Fühlungnahme mit den zentralen Verwaltungen der Mitgliedstaaten.
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