Artikel 37 — Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zur Unterrichtung den Wortlaut der zwischen ihnen auf dem Gebiet der Beschäftigung geschlossenen Abkommen, Übereinkommen oder Vereinbarungen, und zwar in der Zeit von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Abkommen, Übereinkommen oder Vereinbarungen.
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