Artikel 32 — Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Den Vorsitz im Fachausschuss führt ein Mitglied der Kommission oder dessen Vertreter. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses können Fachberater hinzuziehen.
Die Sekretariatsgeschäfte werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.
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