Artikel 13 — Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Gliederung
Rückverweise
(1) Die besondere Dienststelle jedes Mitgliedstaats übermittelt den besonderen Dienststellen der anderen Mitgliedstaaten sowie dem in Artikel 18 genannten Europäischen Koordinierungsbüro regelmäßig
a) die Stellenangebote, die voraussichtlich durch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten befriedigt werden können;
b) die Stellenangebote, die an Drittstaaten gerichtet werden;
c) die Arbeitsgesuche von Personen, die formell erklärt haben, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten möchten;
d) nach Regionen und Wirtschaftszweigen aufgegliederte Angaben betreffend die Arbeitssuchenden, die sich ausdrücklich bereit erklärt haben, eine Stelle in einem anderen Land anzunehmen.
Die besondere Dienststelle jedes Mitgliedstaats leitet diese Angaben sobald wie möglich an die zuständigen Arbeitsämter und Arbeitsvermittlungsorganisationen weiter.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellenangebote und Arbeitsgesuche werden nach einem einheitlichen, vom Europäischen Koordinierungsbüro gemäß Artikel 18 in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss ausgearbeiteten Verfahren übermittelt.
Erforderlichenfalls kann dieses Verfahren angepasst werden.
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