EU-RechtVerordnungenFreizügigkeit der ArbeitnehmerKAPITEL II ZUSAMMENFÜHRUNG UND AUSGLEICH VON STELLENANGEBOTEN UND ARBEITSGESUCHENABSCHNITT 1 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit der KommissionArtikel 11

Artikel 11

In Kraft seit 16. Juni 2011
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