Artikel 11 — Freizügigkeit der Arbeitnehmer
(1) Die Mitgliedstaaten oder die Kommission veranlassen oder nehmen zusammen alle Untersuchungen vor in Bezug auf die Beschäftigung und die Arbeitslosigkeit, die sie im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union für erforderlich halten.
Die zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten arbeiten sowohl untereinander als auch mit der Kommission eng zusammen, um ein gemeinsames Vorgehen beim Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen in der Union und bei der damit zusammenhängenden Vermittlung der Arbeitnehmer herbeizuführen.
(2) Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten besondere Dienststellen, die damit betraut sind, die Arbeiten auf den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Gebieten zu organisieren und sowohl untereinander als auch mit den Dienststellen der Kommission zusammenzuarbeiten.
Amtsblatt der Europäischen Union
Keine Ergebnisse gefunden